Corona-TestsErste Details zur neuen Abrechnung

Auf neue Abrechnungsmodalitäten für "Urlaubs-Tests" sowie Abstriche bei Lehrern und Kita-Angestellten müssen Hausärztinnen und Hausärzte wohl noch länger warten: Für beide sollen nun regionale Abrechnungsziffern bestimmt werden. Auch das neue Formular Muster OEGD lässt weiter auf sich warten. Aushelfen können in der Zwischenzeit alte Formulare in der Praxisschublade.

Dieses Formular muss bei der Veranlassung von Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS CoV-2 nach der neuen Coronatest-Verordnung verwendet werden.

Update 14.8.: Sowohl bei Corona-Tests für Reiserückkehrer als auch bei jenen für Lehrer und Kita-Angestellte sind nun die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) am Zug. Das legt eine neue Rechtsverordnung (RVO) aus dem Bundesgesundheitsministerium fest. In Paragraf 10a heißt es dort, dass auch die Abrechnung der “Urlaubs-Tests” “über die zuständige KV mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)” erfolgt. “Die Form und den Inhalt der Abrechnungsunterlagen der niedergelassenen Ärzte, Vertragsärzten wie auch Privatärzten, gibt die KV vor.” Zuvor hatte man mit einer zentralen Abrechnungsziffer durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gerechnet, die Testungen bei Beschäftigten in Schulen und Kitas hingegen sollte bereits nach ersten Informationen regional umgesetzt werden. Ursprünglich war der KBV die Frist 8. August für weitere Abrechnungsmodalitäten gegeben worden.

Ein Vorteil in der Praxis ist, dass die Abrechnung nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums auch quartalsweise erfolgen kann. “Dabei (…) ist sicherzustellen, dass die monatliche Anzahl der Abstriche identifizierbar bleibt”, heißt es in der RVO.


Für alle Testszenarien erhalten die testenden Ärztinnen und Ärzte pauschal 15 Euro. Die entsprechenden Ziffern werden von den regionalen KVen mitgeteilt.

Szenario 1: Reisende aus dem Ausland

Reise-Rückkehrer aus dem Ausland können innerhalb der ersten 72 Stunden nach ihrer Einreise einen PCR-Test auf SARS CoV-2 durchführen lassen. Die Tests sollen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, aber auch durch Vertragsärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren durchgeführt werden.

  • Die Überweisung des Testmaterials erfolgt über das überarbeitete Formular OEGD (siehe unten).
  • Solange dies nicht zur Verfügung steht, kann das Formular 10C verwendet werden. Im Falle eines Auslandsrückkehrers muss dort das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko nach Meldung durch Corona-Warn-App“ eingetragen werden. Eine Markierung des Feldes „Test nach Meldung“ oder „Diagnostische Abklärung“ entfällt.
  • Sofern auch das Formular 10C nicht vorliegt, kann die Veranlassung auf dem Formular 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass erfolgen.

Ärzte erhalten für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15 Euro, was der Deutsche Hausärzteverband deutlich kritisiert hatte. Dazu gehören neben dem Abstrich, die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Ergebnis der SARS-CoV-2-Testung.

Wichtig: Die zur Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen. Die praxisinterne Dokumentation muss allerdings namentlich erfolgen.

Szenario 2: Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten

Cave: Nach Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) fallen Testungen von asymptomatischen Personen, die sich in einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands aufhalten oder aufgehalten haben, nicht unter die neue Regelung. Solche Tests sind nach der bisherigen RVO weiterhin durch den ÖGD zu veranlassen und zu organisieren.

Szenario 3: Andere Regelung für Schul- und Kita-Personal

Über regional zu treffende Vereinbarungen besteht eine weitere Möglichkeit, asymptomatische Personen auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu testen. Berechtigt sind hier Bedienstete in Schulen und Kindertagesstätten. Die Finanzierung erfolgt durch die Länder über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Die Testveranlassung erfolgt – wie bei Reiserückkehrern – ebenfalls über das Formular OEGD. Dort wird ein Ankreuzfeld „regionale Sondervereinbarung“ ergänzt. Die Abrechnung läuft über KV-Sonderziffern, die von der jeweiligen KV selbst vergeben werden.

Muster OEGD jetzt durch die KVen zu liefern

Das im Juni neu eingeführte Formular wurde bisher nur für Testungen verwendet, die der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) nach der Rechtsverordnung (RVO) zur Testung auf SARS-CoV-2 veranlasst hat. Folglich war der ÖGD auch allein für den Druck und für die Bereitstellung der Formulare verantwortlich. Vertragsärztinnen und -ärzten wurde dieses Muster beispielsweise dann zur Verfügung gestellt, wenn das Gesundheitsamt diese mit der Durchführung von SARS-CoV-2-Testungen beauftragt hat.

Wichtig: Mit der Änderung der RVO benötigen Vertragsärzte das Muster etwa für die Testung von Reiserückkehrern. Die Bereitstellung erfolgt in diesem Fall jedoch nicht durch den ÖGD, sondern durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Da dieses Muster nicht im Rahmen des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) vereinbart wurde und damit nicht Bestandteil der Gesamtverträge ist, muss die Beschaffung durch die jeweilige KV veranlasst werden. Dort, wo das „alte“ Muster OEGD noch vorliegt, kann dieses weiter verwendet werden. In diesem Fall muss das Feld „§ 4 Risikogebiet“ angekreuzt und durch den Vermerk „Reiserückkehrer“ ergänzt werden. Alternativ können auch hier die Formulare nach Muster 10C oder 10 verwendet werden.

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