Corona-ErkrankungKodierung und Abrechnung ändern sich erneut

Von Ärzten bisher weitgehend unbemerkt, hat sich die ICD-Verschlüsselung für das Coronavirus geändert. Für Praxen wird es jetzt ein wenig komplizierter. Ein Vorgehen in 3 Schritten hilft. Update: Auch für die Abrechnung gibt es neue Regeln.

Für Ärzte wird die Kodierung von Corona-Fällen jetzt etwas schwieriger.

Berlin. Für Fälle in Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten seit Mittwoch (1. April) neue ICD-Kodes. Das hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschlossen, doch bemerkt haben dies viele Arztpraxen offenbar noch nicht. Zumindest berichteten einige Praxen gegenüber „Der Hausarzt“, dass es diverse Fehler bei der Abgabe der Quartalsabrechnung aufgrund der Kodierung gab. Wie kodiert man jetzt also richtig?

In 3 Schritten zur richtigen Kodierung

Bisher galt für alle Fälle in Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung (COVID-19) der ICD-Schlüssel „U07.1!“. Ab sofort sollen zwei Codes mehr Aufschluss geben, um welche Fälle es sich bei den Patienten konkret handelt. Die Kodierung gilt einerseits für die Abrechnung, andererseits für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU). „Der Hausarzt“ hat seine Praxishilfen hierzu entsprechend aktualisiert (alle Praxishilfen und Patienteninfos zu Corona hier herunterladen).

Nach Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sollte die Kodierung folgende Schritte beinhalten:

  1. Verschlüsseln Sie die Beschwerden des Patienten (bei Atemwegssymptomen z.B. J06.9).
  2. Wenn nötig, ergänzen Sie einen Zusatzkode für COVID-19: U07.1 für COVID-19-Fälle + positivem Labortest U07.2 für COVID-19-Fälle, bei denen die RKI-Kriterien erfüllt sind, aber entweder nicht getestet wurde oder der Test negativ ausgefallen ist.
  3. Ergänzen Sie ein „G“ beim COVID-19-Kode, nur wenn die Diagnose gesichert ist. Das gilt also weder für Verdachtsfälle ohne RKI-Kriterien noch für Ausschluss oder Zustand nach einer Corona-Infektion. Sprich: „V“ für „Verdacht“, „A“ für Ausschluss einer COVID-19-Erkrankung oder „Z“ für Zustand nach einer COVID-19-Erkrankung sind nicht mehr erlaubt.

Nach WHO-Vorgabe handelt es sich bei Corona um sogenannte Ausrufezeichenkodes. Das Ausrufezeichen müssen Ärzte in der Praxissoftware laut KBV aber nicht eintragen. Die KBV hat in einer Praxisinfo Beispiele zusammengestellt, wie mit den neuen Kodes zu verfahren ist.

Wer bekommt die U07.2?

Besonders die neue U07.2 könnte erstmal zu Verwirrung führen. Entscheidend ist hier, ob Ärzte aufgrund der epidemiologischen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) einen Corona-Verdacht haben. Dazu zählen etwa Heimpatienten, in deren Pflegeheim bereits zwei Pneumonien aufgetreten sind.

Selbst wenn hier ein Test negativ ausfällt, werden diese Fälle noch als U07.2 verschlüsselt. Zeigt ein späterer Wiederholungstest ein positives Ergebnis – muss die Kodierung dann entsprechend auf U07.1 geändert werden.

Bei der U07.1 hatte es bei vielen Praxen zunächst etwas gedauert, bis Ärzte diese in ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) eingeben konnten. Je nachdem, wie schnell die Anpassung dieses Mal klappt, sollten Ärzte sich einen Kontrollmechanismus überlegen. So könnten sie zum Beispiel rechtzeitig vor der nächsten Quartalsabrechnung eine Suche in ihrem PVS nach der 88240 (Kennziffer für die Abrechnung von Coronafällen) starten, um die Kodierungen abschließend zu prüfen.

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