Wirtschaftlichkeitsprüfungen der KVen

Ziel: Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots

Nach § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) sind Vertragsärztinnen und -ärzte zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, d. h., die verordneten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Eine gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewährleisten.